Kommt das MRG zur Anwendung?
Voll- oder Teilanwendung?

Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl an Gesetzen die ein Mietrecht betreffen können. Im österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) sind die wesentlichsten Rechte und Pflichten von Mieter:innen und Vermieter:innen geregelt. Mietwohnungen können gemäß des MRG entweder dem Vollanwendungsbereich oder dem Teilanwendungsbereich unterliegen. Darüber hinaus gibt es auch Ausnahmen vom MRG.

  • Vollanwendungsbereich
  • Teilanwendungsbereich
  • Ausnahme vom MRG

Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich gibt es umfassendere zwingende Regelungen als für Wohnungen, die dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen.

Teilanwendungsbereich MRG

Ob Ihre Wohnung dem Voll- oder Teilanwendungsbereich unterliegt, hängt in erster Linie vom Baujahr des Hauses und der Frage, ob Wohnungseigentum begründet wurde (Parifizierung) oder nicht, ab.

Wohnungen in Liegenschaften, die nicht parifiziert sind (also bei denen Wohnungseigentum nicht begründet wurde), fallen dann in den Teilanwendungsbereich, wenn das Haus nach dem 30. Juni 1953 ohne Förderung errichtet wurde.

Wurde bei der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, so unterliegt das Haus dem Teilanwendungsbereich, wenn das Haus nach dem 8. Mai 1945 errichtet wurde.

Der Teilanwendungsbereich gilt zudem auch, wenn

  • der Mietgegenstand durch einen Ausbau des Dachbodens aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (=Wohnung befindet sich im Dachgeschoss) und der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde oder
  • der Mietgegenstand durch einen Zubau aufgrund einer nach dem 30.09.2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde und auch der Mietvertrag danach abgeschlossen wurde.

Die oben angeführten Stichtage beziehen sich auf das Datum der Baubewilligung.

Für Wohnungen in Häusern die vor dem 8. Mai 1945 errichtet wurden gilt somit prinzipiell der Vollanwendungsbereich vom MRG, wenn keine besonderen Ausnahmen (siehe z.B.: untenstehend „Vollausnahmen“) vorliegen.

Unterliegt ein Mietvertrag dem Teilanwendungsbereich des MRG dann kommen nicht nur die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes des österreichischen Mietrechtsgesetzes zur Anwendung. Einige Bestimmungen, die im Vollanwendungsbereich verbindlich sind werden hier somit nicht berücksichtigt.

Die Bestimmungen über die Höhe des anfallenden Hauptmietzinses werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig der Umfang über den Schutz des eigentlichen Mietobjektes. Hier gelten die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), welche zwischen den Parteien abgeändert werden können. Das Konsumentenschutzgesetz kommt aber zur Anwendung und muss berücksichtigt werden, sofern der Mietvertrag mit einem/einer Konsument:in abgeschlossen wird.

Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz (MRG)

Völlig ausgenommen von der Anwendung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind Mietverträge, auf die die folgenden Bestimmungen zutreffen:

Vermietungen im Rahmen des Betriebes bestimmter Unternehmen, wie Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmen

Wohnungen oder Wohnräume, die von einer humanitären bzw. karitativen Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden

Wohnungen die als Dienstwohnung dienen

Geschäftsräume, die für maximal 6 Monate vermietet werden und Wohnungen der Kategorie A und B, die für maximal 6 Monate als Zweitwohnung wegen eines vorübergehenden beruflichen Ortswechsel vermietet werden

Die Vermietung von Zweitwohnungen zu Erholungszwecken oder zur Freizeitgestaltung

Mietobjekte in einem Gebäude mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen und Räumlichkeiten, die nachträglich durch einen Dachbodenausbau geschaffen werden, zählen allerdings nicht dazu. Dies gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden. Für diesbezügliche Verträge, die vor dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden, gelten die Regeln über Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetz oder je nach Alter des Gebäudes, über die Vollanwendbarkeit.

Besondere gesetzliche Bestimmungen
bei Wohnungsvermietungen

Wurde die Liegenschaft von einem gemeinnützigen Bauträger errichtet oder wurden für die Errichtung oder die Wiederherstellung Förderungen in Anspruch genommen, so könnten auch andere Gesetze (wie zB.: das WGG „Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz“, das „Wohnhaus Wiederaufbaugesetz“ und/oder andere Wohnbauförderungs- bzw. Wohnbausanierungsesetze) zur Anwendung kommen. In solchen Fällen empfehlen wir die Rechtslage mit auf Immobilien spezialisierten Rechtsanwält:innen abzuklären.

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Mietvertrag für Teilanwendung

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