Vollanwendung oder Teilanwendung im MRG.

Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl an Gesetzen die ein Mietrecht betreffen können. Im österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) sind die wesentlichsten Rechte und Pflichten von Mieter:innen und Vermieter:innen geregelt. Mietwohnungen können gemäß dem MRG entweder dem Vollanwendungsbereich oder dem Teilanwendungsbereich unterliegen. Darüber hinaus gibt es auch Ausnahmen vom MRG.

  • Vollanwendungsbereich
  • Teilanwendungsbereich
  • Ausnahme vom MRG

Vollanwendungsbereich MRG

Ob Ihre Wohnung dem Voll- oder Teilanwendungsbereich unterliegt hängt in erster Linie vom Baujahr des Hauses und der Frage, ob Wohnungseigentum begründet wurde (Parifizierung) oder nicht.

Wohnungen in Liegenschaften, die nicht parifiziert sind (also bei denen Wohnungseigentum nicht begründet wurde) fallen dann in den Vollanwendungsbereich, wenn das Haus bis zum 30. Juni 1953 ohne Förderung errichtet wurde.

Wurde bei der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, so unterliegt das Haus dem Vollanwendungsbereich, wenn es bis zum 8. Mai 1945 errichtet wurde.

Für Häuser die nach dem 8. Mai 1945 errichtet wurden gilt prinzipiell der Teilanwendungsbereich, wenn keine besonderen Ausnahmen vorliegen. Der Teilanwendungsbereich gilt auch noch, wenn

  • der Mietgegenstand durch einen Ausbau des Dachbodens aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist oder
  • Der Mietgegenstand durch einen Zubau aufgrund einer nach dem 30.09.2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde.
Mieter als auch Vermieter sollten ein guten Gefühl beim Abschluss des Mietvertrages haben

Welche Bereiche umfasst der Vollanwendungsbereich?

Im Vollanwendungsbereich kommt das Mietrechtsgesetz vollumfassend zur Anwendung. Vereinbarungen zwischen Vermieter:in und Mieter:in können nicht zu Ungunsten des/der Mieter:in getroffen bzw. abgeändert werden. Die Vollanwendung gilt für die folgenden Bereiche:

  • Wohnungen
  • Teilen von Wohnungen
  • Geschäftsräumlichkeiten, nicht jedoch Teilen von Geschäftsräumlichkeiten
  • Rohdachböden, sofern sie mit der Abrede vermietet werden, dass darin eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit errichtet wird
  • von mitvermieteten Garagen oder sonstigen Flächen (Haus und Grundflächen)
  • sowie für Nutzungsvereinbarungen mit Genossenschaften (s. dazu auch §20 WGG)

Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz (MRG)

Völlig ausgenommen von der Anwendung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes sind Mietverträge, auf die die folgenden Bestimmungen zutreffen:

Vermietungen im Rahmen des Betriebes bestimmter Unternehmen, wie Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmen

Wohnungen oder Wohnräume, die von einer humanitären bzw. karitativen Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden

Wohnungen die als Dienstwohnung dienen

Geschäftsräume, die für maximal 6 Monate vermietet werden und Wohnungen der Kategorie A und B, die für maximal 6 Monate als Zweitwohnung wegen eines vorübergehenden beruflichen Ortswechsel vermietet werden

Die Vermietung von Zweitwohnungen zu Erholungszwecken oder zur Freizeitgestaltung

Mietobjekte in einem Gebäude mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen und Räumlichkeiten, die nachträglich durch einen Dachbodenausbau geschaffen werden, zählen allerdings nicht dazu. Dies gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden. Für diesbezügliche Verträge, die vor dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden, gelten die Regeln über Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetz oder je nach Alter des Gebäudes, über die Vollanwendbarkeit.

Besondere Gesetzliche Bestimmungen
bei Wohnungsvermietungen

Wurde die Liegenschaften von einem gemeinnützigen Bauträger errichtet oder wurden für die Errichtung oder die Wiederherstellung Förderungen in Anspruch genommen, so könnten auch andere Gesetze (wie zB.: das WGG „Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz“, das „Wohnhaus Wiederaufbaugesetz“ und/oder andere Wohnbauförderungs- bzw. Wohbausanierungsesetze) zur Anwendung kommen. Hier empfehlen wir die Rechtslage mit auf Immobilien spezialisierten Rechtsanwält:innen abzuklären.

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Für die Teilnahme müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.

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Mietvertrag für Teilanwendung

Mietvertrag für Vollanwendung